Wer Widerspruch einlegt, muss die vorgeschriebene Form beachten. Je nachdem, was vereinbart ist, muss auch so vorgegangen werden. Eine einfach Mail, also Textform ist nicht immer rechtssicher. So erging es zwei Hartz-IV Empfängern, die Widerspruch per E-Mail eingelegt hatten. Die Anforderung des Jobcenters war “schriftlich” oder “zur Niederschrift”. Eine E-Mail genügt in diesem Fall nicht.
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