Das Hinweisgeberschutzgesetz – wer kann Meldestelle sein

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Eine Meldestelle eines Unternehmens kann von einem internen Mitarbeiter, einer internen Organisationseineit oder einem Dritten beauftragt werden. Kleinere Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern können sich sogar zusammenschließen. In Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung bietet sich die Mitarbeiter dieser Abteilung an.

Externe Dritte sind z.B. Dienstleister, Ombudsleute oder Anwaltskanzleien. Die Person, die die Meldung annimmt und bearbeitet, sollte unabhängig vom Unternehmen sein und keinerlei Interessenkonflikte mit anderen Aufgaben im Unternehmen haben. Insofern ist die Beauftragung eines externen Dritten keine schlechte Wahl.

Außerdem muß die Person, die die Meldung entgegennimmt und bearbeitet über eine gewisse Fachkompetenz verfügen. Dies setzt natürlich regelmäßige Schulungen, sowie Erfahrung voraus

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