Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommt

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Digitale Inhalte müssen bald für alle Menschen zugänglich sein. Welche Maßnahmen umzusetzen sind, wird hier beschrieben.

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Hinter dem Wortungetüm verbirgt sich eine Maßnahme, die es beeinträchtigten Menschen erlaubt, digitale Inhalte ohne fremde Hilfe nutzen zu können. Umsetzen müssen die Regelung alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen wie einen „elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten — sofern sie eine Buchungs- oder Bezahimöglichkeit auf ihrer Internet-Seite offerieren. Erst einmal von der Umsetzung befreit hingegen sind
Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro.
Dagegen kann natürlich niemand etwas einwenden — denn zum einen ist Teilhabe ein wichtiges gesellschaftliches Gut; zum anderen möchte man ja auch, dass möglichst viele Menschen die eigene Internet-Seite nutzen. Aufwändig umzusetzen ist die EU-Richtlinie, die zum genannten Stichtag in deutsches Recht umgesetzt wird, selbstverständlich trotzdem.

Im Jahr 2023 waren etwa drei Viertel der Webshops nicht barrierefrei und daran hat sich seit der letzten Erhebung kaum etwas verändert.
Behindert ist, wer behindert wird heißt es und es muss ja daran gelegen sein, dass digitale Dienste von möglichst vielen Menschen genutzt werden können.

Websites müssen den EU-Vorgaben zufolge künftig in den Bereichen Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit barrierefrei sein.

Insgesamt gibt es 120 Prüfkriterien. Nur zwei kleine Beispiele: Videos müssen gut lesbare Untertitel haben, ein Bild mit einem ALT-Text versehen sein, der genau beschreibt, was auf diesem Bild zu sehen ist. Wichtig zudem: Auch Inhalte von Drittanbietern, die auf der eigenen Website platziert werden, müssen den Vorgaben entsprechen.

Nun zum unschönen Teil: Zwar kann man nach Aussage von Experten mit verschiedenen Tools wie Lighthouse, Axe DevTools und HeadingsMap herausfinden, wie gut die eigene Website in Sachen Barrierefreiheit schon aufgestellt ist; allerdings prüfen diese in der Regel nur etwa ein Drittel der notwendigen Kriterien. Für die Erhebung des StatusQuo sowie die anschließende Umsetzung muss
man daher mit auf Barrierefreiheit spezialisierten Digital-Agenturen zusammenarbeiten.
Ganz günstig wird das nicht. Nichtstun ist aber auch keine Alternative, denn es ist davon auszugehen, dass die Abmahnkanzleien schon jetzt in den Startlöchern stehen und hohe Bußgelder für eine nicht barrierefreie Seite verlangen werden. Auch die Abschaltung der Website sei möglich, vom Image-Schaden mal ganz abgesehen.

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